ZIVILRECHT
Das Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen zwei gleichgestellten Rechtssubjekten. Das können natürliche Personen oder auch juristische Personen (GmbH, AG etc.) sein. Von Spezialgesetzen abgesehen, die es auch hier gibt, finden sich die meisten Regeln für unser tägliches Miteinander im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gelegentlich kommt es zu Streitigkeiten, die - wenn sich die Beteiligten nicht einigen können - durch den Richter in einem Urteil entschieden werden müssen. Oftmals kommt es dabei darauf an, wie eine gesetzliche Regelung auszulegen ist. Mitunter hängt der Erfolg eines Rechtsstreits auch davon ab, ob derjenige, der etwas beansprucht, das Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen beweisen kann. Ein Anwalt kann dabei helfen, vor der mit Kosten verbundenen Anrufung eines Gerichts zu klären, ob eine mögliche Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nicht selten kann schon ein anwaltliches Schreiben die Gegenseite dazu bewegen, einen von der Rechtsordnung nicht gedeckten Standpunkt zu überdenken und damit ihre Bereitschaft zur Einigung fördern. Führt das nicht zum Ziel, können bestehende Ansprüche vom Anwalt mit einer Klage vor dem Amts- oder Landgericht durchgesetzt werden. Hier eine Auswahl von Rechtsbereichen, die Schwerpunkte zivilgerichtlicher Verfahren bilden:
Kauf (§§ 433 ff. BGB)
Oft geht es beim Kauf darum, ob ein Vertrag, aus dem der andere Ansprüche herleiten will, wirksam zustande gekommen ist. Das betrifft insbesondere Verträge, die einem Kauf im Internet zugrunde liegen. Dabei streiten die Beteiligten z. B. darum, ob der Käufer einer Sache (oder der Abonnent einer Dienstleistung) sich des Abschlusses eines Vertrages bewusst war oder durch die missverständliche Gestaltung eines Angebots von falschen Annahmen ausgegangen ist. Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Gewährleistungsansprüche von Käufern, wenn die erworbene Sache Mängel aufweist (§§ 437, 439, 441 BGB)
Miete (§§ 535 ff. BGB)
Viele Streitigkeiten aus Sicht des Mieters betreffen die Frage, welche Pflichten ein Vermieter hat, wenn die Wohnung oder ein Geschäftsraum nicht die im Mietvertrag vorausgesetzten Eigenschaften besitzt oder Mängel aufweist, die zu beseitigen sind. In diesem Zusammenhang kann dem Mieter unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zustehen, die Miete zu mindern. Auch die Frage, welche Fristen bei der Beendigung eines Mietverhältnisses zu beachten sind, wer notwendige Schönheitsreparaturen auszuführen hat oder wann eine hinterlegte Mietkaution zurückzuzahlen ist, bewegt den Mieter. Vermietern wiederum ist daran gelegen, dass die Miete pünktlich gezahlt und die Mietsache pfleglich behandelt wird. Kommt es zu Mietrückständen oder Beschwerden von Nachbarn, ist der Vermieter unter Umständen daran interessiert, das Mietverhältnis zu beenden und anschließend die Wohnung auch freizubekommen, um sie neu vermieten zu können.
Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)
Der Werkvertrag unterscheidet sich vom sog. Dienstvertrag (Arbeitsvertrag), bei dem es auf die Erfüllung der geschuldeten Arbeitsleistung ankommt, dadurch, dass der Unternehmer verpflichtet ist, das versprochene „Werk“ herzustellen. Er schuldet also nicht irgendein tätig werden, sondern einen bestimmten Erfolg. Streitigkeiten in Zusammenhang mit Werkverträgen sind mannigfaltig. Besonders häufig betroffen sind Verträge mit Bauträgern und damit zusammenhängende Fragen, z. B. welche Ansprüche ein Bauherr bei Mängeln des Bauwerks geltend machen kann. In diesem Bereich des privaten Baurechts sind weitere Vorschriften des Architekten- und Ingenieurrechts zu beachten. Das private Baurecht, welches die Rechtsverhältnisse zwischen dem Bauherren und dem Bauunternehmen regelt, und das öffentliche Baurecht, aus dem sich ergibt, was wo wie gebaut werden darf, gehören zu den Schwerpunkten der Canzlei Schwarz.
Pauschalreisevertrag (§§ 651a ff. BGB)
Zu den werkvertragsähnlichen Verträgen gehört der Pauschalreisevertrag, der dann vorliegt, wenn in ihm zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise geregelt sind, zum Beispiel der Transport zum Reiseziel und die Unterkunft. Ein Vorteil des Pauschalreisevertrages besteht darin, dass der Reiseveranstalter verpflichtet ist, eine Insolvenzversicherung abzuschließen, die den Reisenden im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters absichert. Zudem hat der Pauschalreisende das Recht, von einer Reise zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 BGB). Solche Umstände werden von den Gerichten dann als gegeben erachtet, wenn das Auswärtige Amt für den Bestimmungsort der Reise eine Reisewarnung ausspricht. Hiervon waren im Jahr 2020 viele Reisende betroffen, die vor Ausbruch der Corona-Pandemie eine Pauschalreise gebucht hatten, die sie dann wegen einer bestehenden Reisewarnung für das Zielgebiet nicht antreten konnten. Streitigkeiten entstehen in diesem Zusammenhang u. a. mit den Fragen, welche möglichen anderen Gründe einen kostenfreien Reiserücktritt rechtfertigen oder ob der Reiseveranstalter berechtigt ist, den Kunden auf eine Reisegutschrift zu verweisen. Auch bei Veranstaltern, die zwar ihre Erstattungspflicht anerkennen, sich mit der Rückzahlung aber unverhältnismäßig lange Zeit lassen, kann es sinnvoll sein, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Herausgabe (§§ 812, 985 BGB)
Bemächtigt sich ein anderer widerrechtlich fremder Sachen, so sind oftmals Straftatbestände (Diebstahl, Unterschlagung) verwirklicht. Hiervon unabhängig ist die zivilrechtliche Frage, ob derjenige, der eine Sache an sich genommen hat, verpflichtet ist, diese herauszugeben und wenn ja, an wen. Denn auch Personen, die nicht Eigentümer einer Sache sind, können ein Recht haben, sie zu besitzen. So hat zum Beispiel derjenige, der ein Fahrzeug mietet, das Recht, dieses für die Dauer der Mietzeit besitzen und nutzen zu können. Was ist aber, wenn der betreffende das Fahrzeug an einen Dritten weitergibt, ohne dass der Vertrag ihm ein Recht hierzu einräumt? Gleiches gilt für die Überlassung einer Wohnung an einen Untermieter. Fragen wie diese betreffen das sog. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und sind nicht selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Schadensersatz (§§ 280, 325, 823 BGB)
Ansprüche auf Schadensersatz können im Rahmen eines Vertragsverhältnisses entstehen, wenn eine der beiden Vertragsparteien seine Verpflichtungen nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erfüllt und der andere hierdurch einen Vermögensschaden erleidet. Dabei haftet der Verpflichtete auch für ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Bereits vor Abschluss eines Vertrages kann eine Verletzung von Nebenpflichten zu einem Schadensersatzanspruch führen. Wenn zum Beispiel der mögliche Käufer einer bei eBay angebotenen Sache mit dem Verkäufer einen Besichtigungstermin verabredet und die Sache nach seiner Anreise bereits veräußert ist, ohne dass ihn der Verkäufer hierüber rechtzeitig unterrichtet hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, kann er den Ersatz seiner Reisekosten verlangen. Anspruchsgrundlage ist hier die sogenannte culpa-in-contrahendo. Auch ohne Vertrag bestehen gesetzliche Schadensersatzansprüche, wenn ein anderer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Das gilt auch dann, wenn der Schaden durch das Verhalten eines sog. Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) verursacht wird. Wenn z. B. dem Maurer der Mörteleimer vom Gerüst fällt und einen Schaden an einem darunter geparkten Fahrzeug verursacht, kann hierfür der Bauunternehmer auch dann haften, wenn er selbst nicht vor Ort war. In der Praxis häufig ist die sog. deliktische Haftung bei Verkehrsunfällen, die Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung auslösen können.
Nachbarrecht (NNachbG)
Nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern im niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz ist geregelt, was Grundstücksnachbarn im privatrechtlichen Verhältnis zueinander zu beachten haben. Das betrifft Nachbar- und Grenzwände ebenso wie Bodenerhöhungen und Einfriedungen. Hierzu gehört auch das sog. Hammerschlag- und Leiterrecht sowie die Grenzabstände von Anpflanzungen. Für Entscheidungen in solchen Fällen sind ebenfalls die Amtsgerichte zuständig. Daneben können jedoch auch nachbarrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Art bestehen, die von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden sind (siehe öffentliches Baurecht).
Ehescheidung (§§ 1564 ff. BGB)
Eine eigene Abteilung bei den Amtsgerichten sind die Familiengerichte (§ 23b Abs. 1 GVG). Sie sind zuständig für die Durchführung von Ehescheidungen und den damit in Zusammenhang stehenden Folgesachen. Für Eheleute, die künftig getrennte Wege gehen wollen, stellen sich in diesem Zusammenhang mannigfaltige Fragen. Sie betreffen zum Beispiel die Dauer der Trennungszeit, die vor einer Scheidung verstrichen sein muss, und die Höhe des während dieser Zeit zu zahlenden Trennungsunterhalts, die Kosten der Scheidung und die Frage, ob beide Eheleute einen Anwalt benötigen. Auch der Versorgungsausgleich, d. h. der Ausgleich der beiderseits erworbenen Rentenanwartschaften, wird - wenn die Eheleute sich nicht außergerichtlich einigen - im Rahmen der Ehescheidung durch Beschluss des Familiengerichts geregelt. Weitere Fragen betreffen das Sorgerecht und das Umgangsrecht für gemeinsame Kinder, den auszugleichenden Zugewinn, den Kindesunterhalt und einen möglichen nachehelichen Unterhalt. Übrigens: Eine sog. Online-Scheidung macht zwar eine persönliche Vorsprache beim Rechtsanwalt entbehrlich, was Zeit und Reisekosten sparen kann, der Scheidungsantrag muss aber auch in diesen Fällen von einem Anwalt beim Familiengericht eingereicht werden, so dass die anfallenden Kosten des Verfahrens denen einer konventionellen Scheidung entsprechen.
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