VERWALTUNGSRECHT
Das Verwaltungsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen natürlichen oder juristischen Personen einerseits und dem Staat, handelnd durch seine Behörden, andererseits. Auch wenn zwischen dem Bürger und den staatlichen Institutionen in vielen Fällen ein sog. Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, ein behördliches Ge- oder Verbot daher zunächst zu befolgen ist, ist der hiervon Betroffene nicht staatlicher Willkür ausgesetzt. Denn alle behördlichen Handlungen können einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Oft ist sogar ein Widerspruchsverfahren vorgesehen, das eine außergerichtliche Klärung ermöglicht und vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts durchgeführt werden muss. Wenn notwendig kann das Gericht zur Sicherung von Rechten auch kurzfristig eine einstweilige Anordnung erlassen oder die sog. aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen oder wiederherstellen, was zur Folge hat, dass die behördliche Verfügung zunächst nicht befolgt werden muss.
Anders als im Zivilrecht, das zu großen Teilen in einem einzelnen Gesetz (BGB) normiert ist, gibt es im öffentlichen Recht eine Vielzahl nationaler Regelwerke in Gestalt von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Dabei ist zwischen dem Recht der einzelnen Bundesländer und dem Bundesrecht, das dem Landesrecht vorgeht (Art. 31 GG), zu unterscheiden. Dem nationalen Recht übergeordnet sind wiederum die Verordnungen des europäischen Gesetzgebers, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten. Auch europäische Richtlinien, die nicht unmittelbar gelten, können zu beachten sein, wenn der nationale Gesetzgeber die hierfür vorgesehene Umsetzungsfrist verstreichen lässt, ohne eine nationale Regelung zu schaffen. Da sowohl das nationale als auch das europäische Recht einem ständigen Wandel unterliegt, ist bei jeder Prüfung einer Rechtsfrage zudem zu beachten, auf welchen Zeitpunkt maßgeblich abzustellen ist und welches Recht zu diesem Zeitpunkt galt. Das alles macht es für den Laien schwierig, sich ohne fachkundige Hilfe zurechtzufinden. Dem rechtsuchenden Bürger ist im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dadurch geholfen, dass hier - anders als im Zivilrecht - der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Danach hat das Gericht den zugrunde liegenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ist bei seiner Entscheidung nicht auf das Vorbringen der Beteiligten beschränkt. Hinzu kommt, dass bei jeder rechtlichen Entscheidung wie auch bei allen behördlichen Maßnahmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Da der Inhaber der Canzlei Schwarz 30 Jahre als Richter / Vorsitzender Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig war, finden Sie bei uns in allen öffentlich-rechtlichen Fragen einen kompetenten Ansprechpartner.
Die nachstehend in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Rechtsgebiete vermitteln einen Eindruck davon, welche öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden sind. Daneben sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Fragen der Sozialhilfe und der Sozialversicherung zuständig. Den Finanzgerichten wiederum obliegt die Zuständigkeit für Entscheidungen in Steuer- und Zollangelegenheiten, die ebenfalls öffentlich-rechtlich geregelt sind.
Abfallbeseitigungsrecht
Abgabenrecht (Steuern, Gebühren, Beiträge)
Anschluss- und Benutzungszwang
Asylrecht
Atom- und Strahlenschutzrecht
Ausländerrecht
Baurecht (öffentliches)
Beamtenrecht
Bergrecht
Bestattungs- und Friedhofsrecht
Bodenschutzrecht
Denkmalschutzrecht
Enteignungsrecht
Gaststättenrecht
Gewerberecht
Handwerksrecht
Hochschulzulassungsrecht
Immissionsschutzrecht
Informationsfreiheit, Verbraucherinformation, Umweltinformationen
Kindergartenrecht
Kommunalrecht
Landwirtschaftliche Subventionen
Lebensmittelrecht
Luftverkehrsrecht
Melderecht
Namensrecht
Naturschutzrecht, Landschaftsschutz, Artenschutz
Pflanzenschutz
Polizei- und Ordnungsrecht
Recht der freien Berufe / Kammerrecht
Rundfunk- und Fernsehrecht
Schulrecht
Sozialrecht: Kinder- und Jugendhilfe, BAFöG
Staatsangehörigkeitsrecht
Straßen- und Wegerecht
Tierschutzrecht
Unterhaltsvorschuss
Vereinsrecht
Verkehrsrecht (Straße, Wasser, Schiene)
Vermessungsrecht
Waffenrecht
Wahlrecht
Wasserrecht
Wohngeldrecht