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AutorenbildCanzlei Schwarz

Einschränkungen durch die Corona-Verordnung

Die in der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgesehenen Kontaktbeschränkungen, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Datenerhebung und Dokumentation sind ebenso wie das Verbot für Kosmetikstudios zu beachten. Dies hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 18.11.2020 (13 MN 448/20) festgestellt. Dabei ging das Gericht davon aus, dass alle streitgegenständlichen Verordnungsregelungen auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruhen und formell rechtmäßig sind . Zweifel bestanden auch nicht hinsichtlich des "ob" eines staatlichen Handelns. Nicht verlässlich abzuschätzen vermochte das Gericht hingegen, ob die in Streit stehenden Regelungen als notwendige Maßnahmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes anzusehen und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren sind. Da die jeweilige Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall notwendig sein müsse, dürfe der Staat nicht alle Maßnahmen anordnen, die als nützlich angesehen werden. Die vom Verordnungsgeber angeordneten Betriebsverbote und Beschränkungen würden aber nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Eine unterschiedliche Behandlung gegenüber vergleichbaren Betrieben, Einrichtungen und Lebensbereichen sei nicht willkürlich. Auch wenn damit das Willkürverbot beachtet werde, reiche dies nicht aus, um eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes verneinen zu können. Ob dies der Fall sei, könne jedoch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Es sei daher eine

Folgenabwägung vorzunehmen, mit dem Ergebnis, dass das Interesse an einer vorläufigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Regelungen überwiege.

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