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Reiseveranstalter muss im Internet deutlich auf einen Erstattungsanspruch hinweisen

  • Autorenbild: Canzlei Schwarz
    Canzlei Schwarz
  • 3. Dez. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Der Reiseveranstalter TUI hatte auf seiner Webseite für Stornierungen wegen der Corona-Pandemie Informationen zur kostenlosen Umbuchung und die Ausstellung von Reisegutscheinen bereitgestellt. Ein Hinweis auf einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, war jedoch erst nach dem Anklicken verschiedener Informationen auffindbar. Das Landgericht Hannover hat diese Praxis nun untersagt und festgestellt, dass ein Rechtsanspruch auf Erstattung ohne unangemessen hohe Hürden auf der Webseite erkennbar sein muss (Urt. vom 06.10.2020 - 13 O 186/20).

 
 
 

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