Lädt der elfjährige Enkel während eines Besuchs beim Großvaters am Wochenende illegal ein Computerspiel von einem Filesharing-Portal herunter, haftet der Großvater nicht auf Schadensersatz oder Erstattung von Abmahngebühren, da von einer stillschweigenden vertraglichen Übernahme der Aufsichtspflicht nicht ausgegangen werden könne und auch eine Störerhaftung nicht bestehe. Auch der Enkel könne nicht in Anspruch genommen werden, weil ihm aufgrund seines Alters die notwendige Einsicht in das Unrecht seines Tuns gefehlt habe (LG Frankfurt, Urt. vom 29.10.2020 - 2-03 O 15/19).
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