Neben den vom Bund, den Ländern und den Kommunen vorgesehenen Unterstützungsregelungen zur Milderung von Einnahmeausfällen aufgrund von coronabedingten Betriebsschließungen besteht kein allgemeiner Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Das hat das Landgericht Stuttgart in einem Urteil vom 05.11.2020 (Az. 7 O 109/20) anlässlich einer Klage der Betreiberin eines Yoga-Studios entschieden. Eine nach § 56 Infektionsschutzgesetz mögliche Entschädigung könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil sie von dem in der Corona-Verordnung vorgesehenen Betriebsverbot nicht als Ansteckungsverdächtige betroffen sei. Auch auf das Polizeigesetz könne ein Anspruch nicht gestützt werden, weil das Infektionsschutzgesetz spezieller sei und eine abschließende Regelung enthalte. Selbst wenn das Polizeirecht anwendbar wäre, würde die Maßnahme die Klägerin nicht als sog. "Nichtstörerin" treffen, was Ansprüche wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs oder auf der Grundlage des allgemeinen Aufopferungsanspruchs zur Folge haben könnte. Vielmehr handele es sich um eine sog. "Jedermann-Maßnahme", bei der ein Entschädigungsanspruch nur dann bestehe, wenn dem Betroffenen gegenüber der Allgemeinheit ein Sonderopfer auferlegt werde. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da sich die Situation der Klägerin nicht von der anderer Betriebsinhaber in vergleichbarer Lage unterscheide. Auf die Frage, ob die Corona-Verordnung rechtmäßig ergangen sei, insbesondere, ob sie auf einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage beruhe, komme es nicht an, da im deutschen Recht eine Entschädigung für legislatives Unrecht nicht vorgesehen sei. Auch Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhaften Verhaltens des Gesetz- oder Verordnungsgebers würden schon deshalb ausscheiden, weil diese gegenüber der Klägerin keine drittbezogenen Amtspflichten verletzt hätten.
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