Das OLG Dresden hat in einem Urteil vom 24.02.2021 (5 U 1782/20) entschieden, dass eine Einzelhändlerin der Textilbranche für die Dauer der coronabedingten Schließung die für ihr Ladenlokal geschuldete Kaltmiete um die Hälfte mindern darf. Dies sei gerechtfertigt, weil eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB vorgelegen habe, die eine Anpassung des Mietvertrages erforderlich mache. Da keine der beiden Mietvertragsparteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt habe, sei es gerechtfertigt, die damit verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen.
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