Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 24.02.2021 (7 U 109/20) entschieden, dass ein Einzelhändler nach der coronabedingten Schließung seines Ladenlokals nicht berechtigt ist, die vereinbarte Miete zu mindern oder auszusetzen. Eine pandemiebedingte Betriebsschließung sei kein Mangel der Mietsache. Eine Unzumutbarkeit der Mietzahlung unter dem Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei in solchen Fällen zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, setze aber voraus, dass die Zahlung der vollen Miete zu einer Vernichtung seiner Existenz führen oder sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen würde. Zudem müsse auch die Interessenlage des Vermieters eine Vertragsanpasssung erlauben. Im konkreten Fall hatte der Kläger die Unzumutbarkeit der Mietzahlung nicht in ausreichender Weise geltend gemacht.
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