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Aussetzung von Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat einen Antrag auf vorläufige Aussetzung einer Regelung in der Bayerischen Infektionsschutzverordnung abgelehnt, wonach die Wohnung in Städten und Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 zwischen 21:00 und 5:00 Uhr nur noch aus wenigen triftigen Gründen verlassen werden darf. Die für sog. Hotspots geltende Regelung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Eine Ausgangsbeschränkung sei im Bundesinfektionsschutzgesetz ausdrücklich vorgesehen. Sie sei zur Eindämmung der Corona-Pandemie erforderlich, weil andere Strategien die Zahl der Neuinfektionen nicht reduziert hätten. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens sei die Maßnahme auch verhältnismäßig. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfähigkeit sei gerechtfertigt, um Gefahren für Leib und Leben abzuwenden. Auch handele es sich nicht um eine Freiheitsentziehung, so dass eine richterliche Anordnung nicht erforderlich sei (Beschluss vom 14.12.2020 - 20 NE 20.2907).

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